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INCOTERMS ®

Bevor Sie einen Warentransport ins Ausland in Betracht ziehen, ist es wichtig, diese Frage zu beantworten: Ab welchem Zeitpunkt gehen Risiken und Kosten auf Käufer bzw. Verkäufer über?

Damit internationale Transaktionen klar und transparent ablaufen, braucht es ein Set an standardisierten Regeln, die allen im Vorfeld bekannt sind. Deshalb hat die Internationale Handelskammer 1936 die Incoterms geschaffen. Diese internationalen Handelsklauseln haben das Hauptziel, Rechte, Pflichten, Kosten und Risiken im Zusammenhang mit Transport und Lieferung von Waren zu präzisieren.

Die Incoterms-Regeln werden weltweit von Regierungen, Rechtsbehörden, Exporteuren und Importeuren akzeptiert, um die gängigsten Begriffe im internationalen Markt einheitlich zu interpretieren. Sie wurden geschaffen, um Unsicherheiten zu minimieren oder zu vermeiden, die aus unterschiedlichen Auslegungen in verschiedenen Ländern entstehen könnten.

Mit den Incoterms legen Handelspartner Punkte wie Warenübergabe, Fracht, Versicherung, Verpackung, Lizenzen, Zölle, Umschlag zwischen Terminals u. a. fest. Werden die Klauseln in Kaufverträge aufgenommen, haben sie rechtliche Wirkung.

CONTAINERTYPEN

Frachtcontainer entstanden aus dem Bedarf nach einer vielseitigen Lagermethode für Lkw und Schiffe. Sofern nichts anderes spezifiziert ist, sind sie für den Transport trockener Güter bei konstanter Temperatur ausgelegt.

Seit 1965 hat die ISO drei Standardgrößen festgelegt: 20′-Container, 40′-Container, 40′ High Cube.

Kleiner Container
Der kleinste Container misst 20 Fuß, eine Einheit, die in mehreren angelsächsischen Ländern verwendet wurde. Der Erfinder des Systems war bekanntlich US-amerikanisch. Maximale Zuladung: 28.180 kg.

Großer Container
Große Container messen 40 Fuß; es gibt zwei Varianten: Standard und High Cube. Die maximalen Zuladungen betragen 28.750 kg bzw. 28.560 kg. Beide Varianten entsprechen der ISO-Nomenklatur.

Andere Container
Es existieren Spezialmaße (45, 48 oder 53 Fuß), wenn der Gütertransport aus Platzgründen sonst nicht möglich ist. Diese Infrastruktur ist wichtig, wenn es keine andere Lösung gibt.

Separat zu betrachten sind Kühlcontainer, ein entscheidender Faktor z. B. bei Lebensmitteln, da die Wege lang sind. So wird sichergestellt, dass die Ware in einwandfreiem Zustand am Ziel ankommt.

Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut

Einstufung und Kennzeichnung für alle als gefährlich eingestuften Güter, die mit jedem Verkehrsträger transportiert werden (Straße, Luft, See, Schiene und Binnenwasserstraße).

Klasse 1: Explosivstoffe

1 – Explosive Stoffe und Gegenstände
Gilt für explosive Stoffe und Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3. Konventionelles Zeichen: eine explodierende Bombe
Hinweis: ** Angabe der Unterklasse

Angabe der Verträglichkeitsgruppe

1.4 – Explosive Stoffe und Gegenstände
Stoffe und Gegenstände, die bei Entzündung oder Initialzündung während des Transports nur ein geringes Explosionsrisiko darstellen.

1.5 – Explosive Stoffe und Gegenstände
Sehr wenig empfindliche Stoffe mit Massenexplosionsgefahr.

1.6 – Explosive Stoffe und Gegenstände
Außerordentlich wenig empfindliche Gegenstände ohne Massenexplosionsgefahr.

Klasse 2: Gase

2.1 – Entzündbare Gase
Gilt für entzündbare Gase in einer Mischung von höchstens 13 % mit Luft.

2.2 – Nicht entzündbare, nicht toxische Gase
Gilt für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von über 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

2.3 – Giftige Gase
Als für Menschen giftig oder ätzend bekannt bzw. gelten sie als giftig/ätzend, weil ihre CL50 für akute Toxizität ≤ 5.000 ml/m³ ist.

Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten

Mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C.

Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe

4.1 – Entzündbare feste Stoffe
Stoffe, die sich durch Reibung entzünden können; selbstreaktive Stoffe (thermisch instabil) und entschärfte explosive Stoffe (mit Alkohol oder Wasser befeuchtet, um Explosions­eigenschaften zu neutralisieren).

4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
Umfasst pyrophore Stoffe sowie Stoffe und Gegenstände, die einer Selbst­erwärmung unterliegen.

4.3 – Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase freisetzen, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die durch Sauerstoffabgabe die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder fördern können.

5.2 – Organische Peroxide
Organische Peroxide sind Stoffe, die bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zerfallen.

Klasse 6: Giftige und infektiöse Stoffe

6.1 – Giftige Stoffe
Stoffe, die die Gesundheit des Menschen schädigen oder durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken zum Tod führen können.

6.2 – Infektiöse Stoffe
Stoffe, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie Krankheitserreger enthalten.

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

7.A – Radioaktive Stoffe, Kategorie I Weiß
Stoffe, die Teilchen und Strahlung emittieren, die Zellen schädigen können.
Maximale Strahlungsintensität an jedem Punkt der äußeren Oberfläche: ≤ 0,005 mSv/h.

7.B – Radioaktive Stoffe, Kategorie II Gelb
Maximale Strahlungsintensität an jedem Punkt der äußeren Oberfläche: > 0,005 mSv/h und ≤ 0,5 mSv/h.

7.C – Radioaktive Stoffe, Kategorie III Gelb
Maximale Strahlungsintensität an jedem Punkt der äußeren Oberfläche: > 0,5 mSv/h und ≤ 2 mSv/h.

7.E – Spaltbare Stoffe
Als spaltbar gelten Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 oder Plutonium-241 bzw. jede Kombination dieser Radionuklide.

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Stoffe, die durch chemische Wirkung das Epithelgewebe der Haut und Schleimhäute schädigen oder die bei Leckagen andere Güter oder Transportmittel beschädigen oder zerstören können.

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Umfasst Stoffe und Gegenstände, die während des Transports eine andere Gefahr darstellen als die in den übrigen Klassen beschriebenen.

9.A – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Lithiumbatterien
Umfasst Stoffe und Gegenstände, die während des Transports eine andere Gefahr darstellen als die in den übrigen Klassen beschriebenen.

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